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Tax & Compliance1 July 20267 min

Reverse Charge auf Rechnungen: §13b UStG korrekt ausweisen (mit Beispiel)

Wann Sie auf Ihrer Rechnung "Reverse Charge" und "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" ausweisen müssen, wie der Textbaustein lauten muss, und welche Fehler zu einer Steuernachforderung führen.

Invosi Redaktion
Steuern & Recht

Reverse Charge ist die umsatzsteuerliche Standardkonstellation für viele B2B-Leistungen, besonders zwischen Unternehmen in unterschiedlichen EU-Ländern. Wer auf seiner Rechnung den falschen Textbaustein oder den Hinweis gar nicht setzt, läuft Gefahr, dass das Finanzamt die Umsatzsteuer nach §14c UStG vom Rechnungssteller verlangt — obwohl die Steuerschuld eigentlich beim Kunden liegt. Diese Anleitung zeigt, wann Reverse Charge greift, wie der Textbaustein lauten muss, und welche typischen Fehler passieren.

Was ist Reverse Charge?

Reverse Charge (wörtlich "umgekehrte Steuerschuld") ist die umsatzsteuerliche Konstruktion, bei der die Steuerschuld vom Lieferanten auf den Kunden übergeht. Im EU-Binnenmarkt dient das Verfahren der Vereinfachung: Statt dass ein deutscher Freelancer für jeden einzelnen Kunden in Frankreich oder Polen eine separate USt-IdNr.-Prüfung und Steueranmeldung macht, übernimmt der Kunde (in der Regel ein vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen) die Steuer selbst in seinem Heimatland.

Wann greift §13b UStG (Reverse Charge)?

Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers greift nach §13b UStG unter anderem in folgenden Fällen:

  • Innergemeinschaftliche B2B-Dienstleistungen (z. B. ein deutscher Webdesigner programmiert für eine niederländische Agentur)
  • Innergemeinschaftliche B2B-Werklieferungen (Lieferung und Montage durch denselben Unternehmer)
  • Bauleistungen durch Subunternehmer im Baugewerbe (§13b Abs. 2 Nr. 4 UStG) — auch im Inland
  • Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und Edelmetallen
  • Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern, Spielekonsolen und integrierten Schaltkreisen über 5.000 € netto
  • Gebäudereinigungsleistungen, wenn sie an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden

Wie der Rechnungshinweis lauten muss

Eine Rechnung mit Reverse Charge muss folgende Pflichtangaben enthalten — zusätzlich zu den Standard-Pflichtangaben nach §14 UStG:

  1. Die USt-IdNr. Ihres Kunden (für die Glaubhaftmachung des innergemeinschaftlichen Charakters)
  2. Ihre eigene USt-IdNr.
  3. Den Hinweis "Reverse Charge"
  4. Den Zusatz "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers"
  5. Den Hinweis "0 % USt" oder das Ausweisen einer 0-%-Steuerposition

Beispiel: Reverse-Charge-Rechnung

Anna Schmidt
Berliner Allee 45
10117 Berlin
USt-IdNr.: DE123456789

Rechnung Nr. 2026-0091
Rechnungsdatum: 15.07.2026
Leistungszeitraum: 01.07.2026 - 14.07.2026

An:
Designbureau Amsterdam B.V.
Keizersgracht 123
1015 CJ Amsterdam, Niederlande
USt-IdNr.: NL123456789B01

Position:
1 × Webdesign-Konzept und Umsetzung, 18 Stunden
à 110,00 €                              1.980,00 €

Nettobetrag:                            1.980,00 €
USt:                                    0,00 €
Gesamtbetrag:                           1.980,00 €

Reverse Charge — Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.
Innergemeinschaftliche Dienstleistung gem. §13b UStG.

Zahlbar binnen 30 Tagen ohne Abzug auf:
IBAN: DE12 5001 0517 0648 4898 90
BIC: INGDDEFFXXX
ING-DiBa

USt-IdNr. des Kunden prüfen

Bevor Sie eine Reverse-Charge-Rechnung ausstellen, sollten Sie die USt-IdNr. Ihres Kunden über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) prüfen. Die Prüfung ist kostenlos und dauert ca. 30 Sekunden. Liegt keine gültige USt-IdNr. vor, schulden Sie die deutsche Umsatzsteuer — auch wenn die Leistung grenzüberschreitend erbracht wurde. Die Prüfung sollten Sie archivieren, weil das Finanzamt bei Betriebsprüfungen regelmäßig danach fragt.

Was passiert, wenn der Hinweis fehlt?

Wer auf einer Reverse-Charge-Rechnung den Hinweis vergisst oder fehlerhaft setzt, schuldet nach §14c Abs. 1 UStG die zu hoch ausgewiesene Steuer — auch wenn die Steuerschuld eigentlich beim Kunden liegt. Bei einer Rechnung über 5.000 € netto kann das schnell 950 € oder mehr ausmachen, die der Rechnungssteller aus eigener Tasche an das Finanzamt zahlen muss. Im Wiederholungsfall drohen Schätzungen und Bußgelder.

Häufige Fragen

Was bedeutet "Reverse Charge" auf einer Rechnung?

Reverse Charge (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers) bedeutet, dass nicht der Rechnungssteller, sondern der Kunde die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführt. Auf der Rechnung steht der Hinweis "Reverse Charge" zusammen mit "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers".

Wann muss ich Reverse Charge auf der Rechnung ausweisen?

Bei bestimmten B2B-Leistungen nach §13b UStG, vor allem bei innergemeinschaftlichen B2B-Dienstleistungen, Werklieferungen, Bauleistungen durch Subunternehmer, Lieferungen von Mobilfunkgeräten und Spielekonsolen über 5.000 € sowie bei Lieferungen von Edelmetallen und Schrott.

Was passiert, wenn ich den Reverse-Charge-Hinweis vergesse?

Die Rechnung ist formal fehlerhaft. Das Finanzamt kann die ausgewiesene Steuer (§14c UStG) trotzdem von Ihnen verlangen — auch wenn die Steuerschuld eigentlich beim Kunden liegt. Bei wiederholten Fehlern drohen Schätzungen und Steuernachforderungen.

Verfasst von Invosi Redaktion.